16. Aug. 2009 - 10:55 Neue Wissensdatenbank ! |
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Wie im Rundschreiben Nr. 2 von AGOS beschrieben, gehen wir am Montag , 17. August mit einer neuen Wissensdatenbank an den Start. Wir werden versuchen Sie mit regelmäßigen Aktualisierungen auf den neusten Stand zu halten. Vorschläge, Anregungen und Beiträge werden gerne entgegen genommen. |
22. Jan. 2009 - 17:19 Diagnoseschlüssel |
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Immer öfter werden Diagnosen nur noch verschlüsselt angegeben. Im Portal für Medizin und Gesundheit können diese eingesehen werden unter: www.med-kolleg.de/icd/index.html |
1. Jan. 2008 - 10:05 Podologengesetz - Übergangsfrist für Orthopädieschuhmacher |
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Auf das Anschreiben für eine mögliche Änderung des Podologengesetzes schreibt Dr. Klaus Theo Schröder, Staatssekretär des Bundesminsteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung: Für Ihr Schreiben vom 2. Dezember 2004, in dem Sie die Übergangsregelungen des Podologengesetzes ansprechen und auf eine Änderung hinwirken, danke ich Ihnen. Anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Podologengesetz ist die Einbindung der Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmachermeister bereits eingehend geprüft worden. Dies führte zur Regelung einer Übergangsvorschrift, in der diese Berufsgruppe gegenüber anderen insoweit bevorteilt wurde, als mit einer fünfjährigen Berufserfahrung das Ablegen der staatlichen Ergänzungsprüfung ausreichte, um zusätzlich die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe zu erhalten. An der damaligen Einschätzung des Gesetzgebers hat sich nichts geändert. Im Hinblick auf den Charakter von Übergangsvorschriften, die eine Übergangsphase regeln sollen, erscheinen mir auch keine Umstände gegeben, die für eine Änderung des Podologenge¬setzes in dem von Ihnen genannten Sinne sprechen: insbesondere bleibt die Tatsache bestehen, dass es sich bei dem Podologen um einen Heilberuf handelt, dessen Ausbildungsschwerpunkt medizinische Fächer sind, während der Orthopädieschuhmacher ein Handwerksberuf ist Auch gebe ich in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Podologenausbildung zwei Jahre dauert und 3000 Ausbildungsstunden umfasst, die speziell auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind. Insofern und im Hinblick auf die Tatsache, dass vergleichbare Regelungen auch für die Heilberufe untereinander gelten, scheint es mir nicht unzumutbar, die Orthopädieschuhmacher auf die generelle Möglichkeit des Podologengesetzes zu verweisen, die eine Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildung zum Podologen vorsieht. Mit einer solchen Möglichkeit, die Ausbildung verkürzt zu absolvieren, stehen die Orthopädieschuhmacher auf einer Stufe mit allen anderen Heilberufsangehörigen, die zusätzlich Podologen werden wollen. Auch für sie steht am Ende der Ausbildung das Ablegen der staatlichen Prüfung. Eine Ausweitung der Anrechnungsvorschriften ist auch Im Interesse der Qualität des Podologenberufs nicht gerechtfertigt, der sich seit Inkrafttreten des Gesetzes Anerkennung in seinem Tätigkeitsbereich verschafft hat. |
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